Die Bundesregierung hat Maßnahmen ergriffen, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Daher hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drucks. 19/18111) verabschiedet.
Zentraler Kern der Gesetzesänderung ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020. Die Aussetzung kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Den Link zu den Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt finden Sie hier (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Damit entfällt die Insolvenzantragspflicht für Juristische Personen ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (bspw. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) unter grundsätzlich folgenden Voraussetzungen:
• Das Unternehmen muss am 31.12.2019 noch zahlungsfähig gewesen sein.
• Es muss die Aussicht bestehen, dass eine durch COVID-19 eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Voraussetzung für die Aussetzung also, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. War das Unternehmen unter dem 31.12.2019 noch zahlungsfähig, so gilt nunmehr eine gesetzliche (widerlegbare) Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Das Gesetz erschwert zudem die Anfechtung von Sanierungsmaßnahmen in der jetzigen Krise. Darüber hinaus haften Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unter den oben genannten Voraussetzungen nicht mehr für Zahlungen, die im ordentlichen Geschäftsgang erfolgen.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das Gesetz bislang noch keine abschließenden Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft und die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht einzelfallbezogen geprüft werden müssen. Bei Zweifeln, ob ggfls. ein Insolvenzgrund vorliegt sollten Sie daher auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen!

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