1. Erste Infektionen in China
Ende Dezember 2019 wurden die ersten Infektionen mit dem Corona-Virus in der chinesischen Millionenstadt Wuhan festgestellt. Nachdem die Infektionen im Januar 2020 in der Volksrepublik China rasant anstiegen, wurde durch die örtlichen Behörden teilweise strikte Quarantäne in mehreren Millionenstädten der Volksrepublik China angeordnet. Die Produktion kam in den betroffenen Metropolen fast vollständig zum Stillstand. Neben den verringerten Importen aus dem asiatischen Raum ist insbesondere mit Blick auf die vollständige Abschottung Italiens auch mit weiteren Beeinträchtigungen der Wirtschaft innerhalb der EU zu rechnen. Es wird jedem Unternehmer angeraten sein, zu prüfen, welche Auswirkungen das Corona-Virus auf den jeweiligen Geschäftsbetrieb haben könnte.

2. Analyse der Risikolage des Unternehmens
Vorstände und Geschäftsführer trifft gem. § 91 Abs. 2 AktG (analog) eine Pflicht zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems. Liegt ein entsprechendes System zur Erkennung von existenzbedrohenden Gefahren bereits im Unternehmen vor, sollte überprüft werden, ob die aktuellen wirtschaftlichen Einflüsse durch die Verbreitung des Corona-Virus hinreichend berücksichtigt werden. Besteht keine gesetzliche Pflicht, ein Risikofrüherkennungssystem im Unternehmen vorzuhalten, sollten die potentiellen Risiken für das Unternehmen analysiert und je nach Höhe eines potentiellen Schadens kategorisiert werden. Die Analyse der einzelnen Risiken erfolgt anhand der Wertschöpfungskette:

3. Auswirkungen der Risiken auf die Finanzlage
Nachdem die potentiellen Risiken identifiziert wurden, sind die möglichen finanziellen Auswirkungen für das Unternehmen zu bewerten. Wie aus der Abbildung ersichtlich, ergeben sich vielfältige Einflüsse aus der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Lage, die schlussendlich auf das Jahresergebnis und die Liquiditätslage eines Unternehmens einwirken. Daher sollte die kurz- und mittelfristige Liquiditätsplanung regelmäßig überprüft werden. Nur so können Liquiditätsengpässe frühzeitig erkannt und Kontakt zu der Hausbank oder anderen Finanzdienstleistern aufgenommen werden, um den identifizierten Liquiditätsengpass zu überbrücken.

4. Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat kurzfristige Liquiditätshilfen für durch das Corona-Virus geschädigte Unternehmen in Aussicht gestellt. Die Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Bürgschaften und auch Steuerstundungen sollen die Unternehmen schnellstmöglich mit der erforderlichen Liquidität versorgen.

Zudem wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Dem Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet und das Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt werden, wenn 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Des Weiteren wurde ein Investitionspaket des Bundes für die Jahre 2021 bis 2024 in Höhe von 12,4 Milliarden Euro verabschiedet. Das Investitionspaket soll für den Verkehrswegebau des Bundes sowie den Bau bezahlbarer Wohnungen verwendet werden. Flankiert werden soll dieses Investitionspaket durch ein Investitionsbeschleunigungsgesetz, welches die Planungs- und Genehmigungsverfahren für die Investitionen des Bundes erleichtern soll.

5. Fazit
Ungeachtet dessen, ob das Corona-Virus von vielen Experten als weniger gefährlich angesehen wird als die allgemein bekannte Grippe (Influenza), stellt die Ausbreitung des Corona-Virus und die damit verbundenen staatlichen Schutzmaßnahmen für viele Unternehmen eine Belastungsprobe dar. Nur die Unternehmen, die ihre eigenen Risiken identifiziert und bewertet haben, können entsprechende Maßnahmen treffen, um in diesen turbulenten Zeiten am Markt mitzuhalten.

Zum Autor:
Christian Kielmann, LL.M. ist als Wirtschaftsjurist in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei tätig und unterstützt Unternehmen in der außergerichtlichen Sanierung sowie in der Restrukturierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren. Nach dem Studium war er mehrere Jahre bei einer Big-Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Prüfung und Beratung von Banken tätig. Im Jahr 2016 wechselte Kielmann zur MÖNIG Wirtschaftskanzlei und ist seit 2019 zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IfUS).