Auch in NRW ist Corona inzwischen angekommen, es gibt Berichte über einzelne Infektionen. Über Vorsichtsmaßnahmen im eigenen Haushalt muss jeder selbst entscheiden. Viele Fragen stellen sich aber auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis: was können Arbeitnehmer verlangen, was müssen Arbeitgeber tun? Antworten auf einige Fragen möchten wir mit dem vorliegenden Beitrag geben.

(i) Darf ich als Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Grundsätzlich besteht aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht, die Arbeitsleistung am Arbeitsplatz zu erbringen. Ausnahmen gelten nur, wenn z.B. HomeOffice-Regelungen bestehen und diese in Anspruch genommen werden können. In jedem Fall sollte dies aber mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, anderenfalls droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle gar die Kündigung wegen Verweigerung der Arbeitspflicht.
Allein die Sorge vor einer möglichen Infektion berechtigt nicht dazu, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

(ii) Darf ich meine Mitarbeiter zu Messen, Tagungen etc. schicken? Können Mitarbeiter sich weigern, die Reise anzutreten?
Auch hier gilt vom Grundsatz: der Arbeitgeber übt das sog. Direktionsrecht aus, dies umfasst auch die Befugnis, Dienstreisen etc. anzuordnen. Soweit die Anordnung keine Risikogebiete bzw. solche Regionen umfasst, für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, ist der Anweisung grundsätzlich Folge zu leisten.
Reisen in Risikogebiete dagegen darf der Arbeitnehmer ablehnen, ohne sich vertragswidrig zu verhalten. Umgekehrt dürfte schon die Anordnung einer solchen Dienstreise gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstoßen.
Informationen über Risikogebiete finden sich auf der Website des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de.

(iii) Darf ich bei der Arbeit Schutzkleidung (Mundschutz) tragen?
Hier sind das berechtigte Schutzinteresse des Arbeitnehmers einerseits und das Interesse des Arbeitgebers an weitgehend ungestörten Betriebsabläufen andererseits abzuwägen. Bei einem Mitarbeiter im (Einzel-)Büro ohne Kundenkontakt spricht wenig dafür, ihm das Tragen von Schutzkleidung zu verbieten. Anders sieht es mit Mitarbeitern aus, die mit Kunden in Kontakt treten. Hier kann das Tragen von Schutzkleidung zu Irritationen und damit zu Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe führen. Allerdings besteht bei umfangreichem Kundenkontakt natürlich auch ein höheres Ansteckungsrisiko. Eine allgemeingültige Antwort ist daher nicht möglich, es ist eine Entscheidung im Einzelfall nötig.

(iv) Ich wurde unter Quarantäne gestellt und kann daher nicht arbeiten. Was ist mit meinem Gehalt?
Maßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wer aufgrund solcher Maßnahmen einen Verdienstausfall erleidet, bekommt eine Entschädigung (§ 56 IfSG). Für die ersten sechs Wochen erfolgt die Auszahlung vom Arbeitgeber, dieser kann sich den Betrag dann von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Nach Ablauf von sechs Wochen ist die Behörde unmittelbarer Ansprechpartner für den betroffenen Arbeitnehmer.
Auch Selbständige können Leistungen erhalten, sie müssen sich unmittelbar an die Behörde wenden.

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung.

Sebastian Voitzsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht